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Richterliche Geschäftsverteilung

Hier finden Sie den Geschäftsverteilungsplan der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Holzminden:



Dezernat I

Direktor des Amtsgerichts Dr. Bayer

1. Zivilsachen (C + H), deren örtliche Zuständigkeit sich knüpft an die Stadt Holzminden, die Einheitsgemeinde Delligsen sowie die Samtgemeinde Polle-Bodenwerder, soweit die letztgenannten Verfahren ab dem 01.01.2023 anhängig geworden sind,

2. alle Entscheidungen in Wild- und Jagdschadenssachen, soweit das Verfahren forst- oder
landwirtschaftliche Schäden betrifft,
3. Grundbuchsachen,
4. die Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht in anderen Dezernaten aufgeführt sind,
5. Schiedsmannssachen,
6. alle Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen nach den §§ 43 ff. WEG,
7. Rechtshilfe in Zivilsachen, soweit der Wohnsitz des im Rechtshilfebeschluss erstbenannten
Beweismittels in einer Gemeinde nach Ziff. 1 liegt,
8. Nachlasssachen,
9. Betreuungssachen, einschließlich Unterbringungssachen sowie Unterbringungssachen nach dem
PsychKG bei betroffenen Personen, die ihren Wohnsitz in den Ortschaften Mühlenberg, Neuhaus,
Fohlenplacken oder Silberborn haben,
10. sonstige in diesem Beschluss nicht erfassten Dienstgeschäfte.

Vertreter/in:

Richterin am Amtsgericht Brendel


im Falle der Verhinderung auch dieser Richterin:

Richter am Amtsgericht Eilers


Dezernat II

Richter am Amtsgericht Kühn

1. Zwangsversteigerungs- (K) u. Zwangsverwaltungssachen (L),

2. die in das Zwangsvollstreckungsregister - Abt. I - einzutragenden Verteilungssachen (J).

Vertreter/in:

Direktor des Amtsgerichts Dr. Bayer

im Falle der Verhinderung auch dieses Richters:

Richter am Amtsgericht Mertens


Dezernat III

Richter am Amtsgericht Scharffetter

1. OWi-Sachen,

2. gem. § 354 StPO zurückverwiesene Jugendschöffen- und Jugendrichtersachen,

3. gem. § 354 StPO zurückverwiesene Schöffen- und Bußgeldsachen, letztere soweit sie von dem Jugendrichter stammen,

4. Strafrichtersachen (Cs-, Ds-, Bs - Sachen),

5. Beisitzer im erweiterten Schöffengericht,

6. Verbraucherinsolvenzverfahren (IK-Sachen),

7. Regelinsolvenzverfahren (IN-Sachen),

8. Güterichter für Verfahren gemäß § 278 Abs. 5 ZPO bzw. § 36 Abs. 5 FamFG,

9. GS-Sachen, bei denen um Stellungnahme zur Einstellung des Verfahrens nachgesucht wird, soweit der Richter zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre, sowie Verfahren, die eine richterliche Vernehmung von Zeugen zum Gegenstand haben,

10. Verfahren nach dem NPOG,

11. Betreuungssachen, einschließlich Unterbringungssachen sowie Unterbringungssachen nach dem PsychKG, bei betroffenen Personen, die ihren Wohnsitz in der Einheitsgemeinde Delligsen haben.

Vertreter/in:

Richter am Amtsgericht Mertens

im Falle der Verhinderung auch dieses Richters:

Richterin am Amtsgericht Brendel


Dezernat IV

Richter am Amtsgericht Mertens

1. Vorsitzender des Jugendschöffengerichts,

2. Vorsitzender des Schöffengerichts und des erweiterten Schöffengerichts,

3. Maßnahmen gem. §§ 39, 40 GVG in Schöffensachen und Jugendschöffensachen,

4. Jugendstrafrichtersachen und Bußgeldsachen, die Jugendliche und Heranwachsende betreffen,

5. Haftsachen,

6. Gs-Sachen, soweit diese nicht Dezernat III. zugewiesen sind,

7. Hauptverhandlungshaftsachen,

8. gem. § 354 StPO zurückverwiesene Bußgeldsachen, soweit sie nicht Dezernat III zugewiesen sind,

9. Betreuungssachen, einschließlich Unterbringungssachen sowie Unterbringunssachen nach dem
PsychKG, bei betroffenen Personen, die ihren Wohnsitz in der Samtgemeinde Boffzen oder in den
Ortschaften Heinsen, Polle oder Vahlbruch haben.

Vertreter/in:

Richter am Amtsgericht Scharffetter

im Falle der Verhinderung auch dieses Richters:

Richter am Amtsgericht Langner



Dezernat V

Richter am Amtsgericht Langner

1. Zivilsachen (C + H), deren örtliche Zuständigkeit sich knüpft an die Samtgemeinden Boffzen und
Bodenwerder-Polle, soweit sie bis zum 31.12.2022 anhängig geworden sind,
2. Familiensachen mit den Endziffern 5 bis 9,
3. Betreuungssachen, einschließlich Unterbringungssachen sowie Unterbringungssachen nach
dem PsychKG, bei betroffenen Personen, die ihren Wohnsitz in den Samtgemeinden Bevern,
Eschershausen-Stadtoldendorf oder Bodenwerder-Polle – ausgenommen die Ortschaften
Heinsen, Polle und Vahlbruch – haben.

Vertreter/in:

Richter am Amtsgericht Eilers

im Falle der Verhinderung auch dieses Richters:

Richter am Amtsgericht Scharffetter


Dezernat VI

Richter am Amtsgericht Eilers

1. Zivilsachen (C + H), deren örtliche Zuständigkeit sich knüpft an die Samtgemeinden Bevern,
Eschershausen-Stadtoldendorf und Boffzen, soweit die letztgenannten Verfahren ab dem dem
01.01.2023 anhängig geworden sind

2. Rechtshilfe in Zivilsachen, soweit der Wohnsitz des im Rechtshilfebeschluss erstbenannten

Beweismittels in einer Gemeinde nach Ziff. 1 liegt,

3. Familiensachen mit den Endziffern 0 bis 4,

4. Rechtshilfe in Familiensachen.

Vertreter/in:

Richter am Amtsgericht Langner

im Falle der Verhinderung auch dieses Richters:

Direktor des Amtsgerichts Dr. Bayer




Dezernat VII

Richterin am Amtsgericht Brendel

1. Sämtliche übrigen Betreuungssachen, einschließlich Unterbringungssachen sowie Unterbringungs-
sachen nach dem PsychKG, soweit diese nicht durch die vorstehende Regelung anderweitig
zugeordnet wurden,
2. M-Sachen,
3. Landwirtschaftssachen, Pachtschutz-, Entschuldungs- und Pachtkreditsachen.

Vertreter/in:

Direktor des Amtsgerichts Dr. Bayer

im Falle der Verhinderung auch dieses Richters:

Richter am Amtsgericht Mertens



Fällt bei der Vertretung eines Richters auch der Ersatzvertreter aus, so tritt an seine Stelle dessen planmäßiger Vertreter und im Falle auch dessen Verhinderung der Ersatzvertreter. Sind die nach dieser Regelung bestimmten Vertreter zur Vertretung nicht in der Lage, übernimmt die Ersatzvertretung der jeweils dienstjüngste Richter, bei gleichem Dienstalter ist in Zweifelsfällen der jüngste Richter zuständig.

Entscheidungen über Ablehnungsgesuche, soweit ein Richter des Amtsgerichts hierfür zuständig ist, trifft der jeweilige Ersatzvertreter des abgelehnten Richters, sollte auch dieser verhindert sein, der dienstjüngste Richter, bei gleichem Dienstalter ist in Zweifelsfällen der jüngste Richter zuständig.

Bei konkurrierender Zuständigkeit ist maßgebend bei Mietsachen, deliktischen Ansprüchen und Ansprüchen aus Versorgungsverträgen die Örtlichkeit, im Übrigen der Name des zuerst benannten Beklagten oder Antragsgegners, der seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Holzminden hat.

Für Aussagedelikte, die aus vor dem hiesigen Amtsgericht anhängigen Strafverfahren herrühren, ist - wenn für sie der Richter des Vorprozesses zuständig wäre - der Vertreter dieses Richters zuständig.

Wird eine Ehesache (§ 23 b I 2 Zf. 1 GVG) rechtshängig, während eine andere Familiensache, die den

Personenkreis der Ehesache betrifft, nach § 23 b I 2 Zf. 2 - 11 GVG in einem anderen Dezernat anhängig

ist, ist gemäß § 23 II 2 GVG zu verfahren.

Darüber hinaus ist während der Anhängigkeit einer Familiensache und binnen zwei Jahren nach ihrem Abschluss das mit dieser befasste Dezernat für weitere anhängig werdende Familiensachen desselben Personenkreises zuständig.

Sonstige in diesem Beschluss nicht erfasste Rechtshilfesachen fallen in die Zuständigkeit des für das betreffende Dienstgeschäft zuständigen Dezernats.

Bei dem Amtsgericht Holzminden besteht zur Sicherung der Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters und eines für andere unaufschiebbare richterliche Handlungen zuständigen Richters an den Arbeitstagen außerhalb der üblichen Dienstzeiten (Montag bis Donnerstag von 09.00 Uhr bis 15.30 Uhr, Freitag und an Tagen vor arbeitsfreien Tagen von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr) sowie an arbeitsfreien Tagen ganztägig ein richterlicher Bereitschaftsdienst, der um 06.00 Uhr beginnt und um 21.00 Uhr endet. Der Bereitschaftsdienst wird als Rufbereitschaft in der Reihenfolge der Dezernate I bis VI wahrgenommen. Bei der Verhinderung eines Richters erfolgt die Vertretung durch den nicht verhinderten Richter in der Reihenfolge der Dezernate VI bis I. Ein Richter soll, auch im Vertretungsfall, nicht länger als für die Dauer einer Woche Bereitschaftsdienst haben. Ggfs. wird der darauf folgend berufene Richter zuständig. Der Eildienst kann im begründeten Einzelfall wochenweise getauscht werden.

Für die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche (laufende und abgeschlossene Verfahren) ist derjenige Richter zuständig, in dessen Dezernat das betreffende Verfahren fällt bzw. fallen würde. Dies gilt auch für Ersuchen nicht am Verfahren beteiligter dritter Personen.

Schmuckgrafik (zum Artikel: Wir stellen uns vor) Bildrechte: grafolux & eye-server

Artikel-Informationen

erstellt am:
30.11.2018
zuletzt aktualisiert am:
20.12.2022

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