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Richterliche Geschäftsverteilung

Hier finden Sie den Geschäftsverteilungsplan der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Holzminden:


Die Geschäftsverteilung für das Amtsgericht Holzminden im richterlichen Dienst wird im Hinblick auf den Dienstantritt von Richter am Amtsgericht Muntschick ab dem 09.01.2024 wie folgt geregelt:

Dezernat I

Direktor des Amtsgerichts Dr. Bayer

1. Zivilsachen (C + H), deren örtliche Zuständigkeit sich knüpft an die Stadt Holzminden, die Einheits-

gemeinde Delligsen sowie die Samtgemeinde Polle-Bodenwerder, soweit die letztgenannten Ver-
fahren ab dem 01.01.2023 anhängig geworden sind,
2. alle Entscheidungen in Wild- und Jagdschadenssachen, soweit das Verfahren forst- oder landwirt-
schaftliche Schäden betrifft,
3. Grundbuchsachen,
4. die Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht in anderen Dezernaten aufgeführt sind,
5. Schiedsmannssachen,
6. alle Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen nach den §§ 43 ff. WEG,
7. Rechtshilfe in Zivilsachen, soweit der Wohnsitz des im Rechtshilfebeschluss erstbenannten
Beweismittels in einer Gemeinde nach Ziff. 1 liegt,
8. Nachlasssachen,

9. Zwangsversteigerungs- (K) u. Zwangsverwaltungssachen (L),

10. die in das Zwangsvollstreckungsregister - Abt. I - einzutragenden Verteilungssachen (J),
11. sonstige in diesem Beschluss nicht erfassten Dienstgeschäfte.

Vertreter/in:

Richterin am Amtsgericht Brendel

im Falle der Verhinderung auch dieser Richterin:

Richter am Amtsgericht Muntschick

Dezernat II

Richter am Amtsgericht Scharffetter

1. OWi-Sachen,

2. gem. § 354 StPO zurückverwiesene Jugendschöffen- und Jugendrichtersachen,

3. gem. § 354 StPO zurückverwiesene Schöffen- und Bußgeldsachen, letztere soweit sie von dem Jugendrichter stammen,

4. Strafrichtersachen (Cs-, Ds-, Bs - Sachen),

5. Beisitzer im erweiterten Schöffengericht,

6. Verbraucherinsolvenzverfahren (IK-Sachen),

7. Regelinsolvenzverfahren (IN-Sachen),

8. Güterichter für Verfahren gemäß § 278 Abs. 5 ZPO bzw. § 36 Abs. 5 FamFG,

9. GS-Sachen, bei denen um Stellungnahme zur Einstellung des Verfahrens nachgesucht wird, soweit der Richter zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre, sowie Verfahren, die eine richterliche Vernehmung von Zeugen zum Gegenstand haben,

10. Verfahren nach dem NPOG.

Vertreter/in:

Richter am Amtsgericht Mertens

im Falle der Verhinderung auch dieses Richters:

Richterin am Amtsgericht Brendel

Dezernat III

Richter am Amtsgericht Mertens

1. Vorsitzender des Jugendschöffengerichts,

2. Vorsitzender des Schöffengerichts und des erweiterten Schöffengerichts,

3. Maßnahmen gem. §§ 39, 40 GVG in Schöffensachen und Jugendschöffensachen,

4. Jugendstrafrichtersachen und Bußgeldsachen, die Jugendliche und Heranwachsende betreffen,

5. Haftsachen,

6. Gs-Sachen, soweit diese nicht Dezernat II zugewiesen sind,

7. Hauptverhandlungshaftsachen,

8. gem. § 354 StPO zurückverwiesene Bußgeldsachen, soweit sie nicht Dezernat II zugewiesen sind,

9. Betreuungssachen, einschließlich Unterbringungssachen sowie Unterbringunssachen nach dem
PsychKG, bei betroffenen Personen, die ihren Wohnsitz in der Samtgemeinde Boffzen oder in den
Ortschaften Heinsen, Polle oder Vahlbruch haben.

Vertreter/in:

Richter am Amtsgericht Scharffetter

im Falle der Verhinderung auch dieses Richters:

Richter am Amtsgericht Langner

Dezernat IV

Richter am Amtsgericht Langner

1. Zivilsachen (C + H), deren örtliche Zuständigkeit sich knüpft an die Samtgemeinden Boffzen und
Bodenwerder-Polle, soweit sie bis zum 31.12.2022 anhängig geworden sind,
2. Familiensachen mit den Endziffern 5 bis 9,
3. Betreuungssachen, einschließlich Unterbringungssachen sowie Unterbringungssachen nach
dem PsychKG, bei betroffenen Personen, die ihren Wohnsitz in den Samtgemeinden Bevern,
Eschershausen-Stadtoldendorf oder Bodenwerder-Polle – ausgenommen die Ortschaften
Heinsen, Polle und Vahlbruch – haben.

Vertreter/in:
Richter am Amtsgericht Muntschick


im Falle der Verhinderung auch dieses Richters:
Direktor des Amtsgerichts Dr. Bayer

Dezernat V

Richter am Amtsgericht Muntschick

1. Zivilsachen (C + H), deren örtliche Zuständigkeit sich knüpft an die Samtgemeinden Bevern,
Eschershausen-Stadtoldendorf und Boffzen, soweit die letztgenannten Verfahren ab dem dem
01.01.2023 anhängig geworden sind,

2. Rechtshilfe in Zivilsachen, soweit der Wohnsitz des im Rechtshilfebeschluss erstbenannten

Beweismittels in einer Gemeinde nach Ziff. 1 liegt,

3. Familiensachen mit den Endziffern 0 bis 4,

4. Rechtshilfe in Familiensachen.

Vertreter/in:

Richter am Amtsgericht Langner

im Falle der Verhinderung auch dieses Richters:

Direktor des Amtsgerichts Dr. Bayer

Dezernat VI

Richterin am Amtsgericht Brendel

1. Sämtliche übrigen Betreuungssachen, einschließlich Unterbringungssachen sowie Unterbringungs-
sachen nach dem PsychKG, soweit diese nicht durch die vorstehende Regelung anderweitig
zugeordnet wurden,
2. M-Sachen,
3. Landwirtschaftssachen, Pachtschutz-, Entschuldungs- und Pachtkreditsachen.

Vertreter/in:

Direktor des Amtsgerichts Dr. Bayer

im Falle der Verhinderung auch dieses Richters:

Richter am Amtsgericht Mertens

Fällt bei der Vertretung einer Richterin oder eines Richters auch die Ersatzvertreterin oder der Ersatzvertreter aus, so tritt an ihre bzw. seine Stelle dessen planmäßige Vertreterin oder dessen planmäßiger Vertreter und im Falle auch deren oder dessen Verhinderung die Ersatzvertreterin oder der Ersatzvertreter. Sind die nach dieser Regelung bestimmte Vertreterin bzw. der bestimmte Vertreter zur Vertretung nicht in der Lage, übernimmt die Ersatzvertretung die jeweils dienstjüngste Richterin bzw. der jeweils dienstjüngste Richter, bei gleichem Dienstalter ist in Zweifelsfällen die jüngste Richterin bzw. der jüngste Richter zuständig.

Entscheidungen über Ablehnungsgesuche, soweit eine Richterin oder ein Richter des Amtsgerichts hierfür zuständig ist, trifft die jeweilige Ersatzvertreterin bzw. der jeweilige Ersatzvertreter der abgelehnten Richterin bzw. des abgelehnten Richters, sollte auch diese bzw. dieser verhindert sein, die dienstjüngste Richterin bzw. der dienstjüngste Richter, bei gleichem Dienstalter ist in Zweifelsfällen die jüngste Richterin bzw. der jüngste Richter zuständig.

Bei konkurrierender Zuständigkeit ist maßgebend bei Mietsachen, deliktischen Ansprüchen und Ansprüchen aus Versorgungsverträgen die Örtlichkeit, im Übrigen der Name der zuerst benannten beklagten oder antragsgegnerischen Partei, die den Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Holzminden hat.

Für Aussagedelikte, die aus vor dem hiesigen Amtsgericht anhängigen Strafverfahren herrühren, ist – wenn für sie die Richterin oder der Richter des Vorprozesses zuständig wäre – die Vertreterin bzw. der Vertreter dieses Richters zuständig.

Wird eine Ehesache (§ 23 b I 2 Zf. 1 GVG) rechtshängig, während eine andere Familiensache, die den Personenkreis der Ehesache betrifft, nach § 23 b I 2 Zf. 2 - 11 GVG in einem anderen Dezernat anhängig ist, ist gemäß § 23 II 2 GVG zu verfahren.

Darüber hinaus ist während der Anhängigkeit einer Familiensache und binnen zwei Jahren nach ihrem Abschluss das mit dieser befasste Dezernat für weitere anhängig werdende Familiensachen desselben Personenkreises zuständig.

Sonstige in diesem Beschluss nicht erfasste Rechtshilfesachen fallen in die Zuständigkeit des für das betreffende Dienstgeschäft zuständigen Dezernats.

Bei dem Amtsgericht Holzminden besteht zur Sicherung der Erreichbarkeit einer Ermittlungsrichterin bzw. eines Ermittlungsrichters und einer bzw. eines für andere unaufschiebbare richterliche Handlungen zuständigen Richterin bzw. Richters an den Arbeitstagen außerhalb der üblichen Dienstzeiten (Montag bis Donnerstag von 09.00 Uhr bis 15.30 Uhr, Freitag und an Tagen vor arbeitsfreien Tagen von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr) sowie an arbeitsfreien Tagen ganztägig ein richterlicher Bereitschaftsdienst, der um 06.00 Uhr beginnt und um 21.00 Uhr endet. Der Bereitschaftsdienst wird als Rufbereitschaft in der Reihenfolge der Dezernate I bis VII wahrgenommen. Bei der Verhinderung einer Richterin bzw. eines Richters erfolgt die Vertretung durch die nicht verhinderte Richterin bzw. den nicht verhinderten Richter in der Reihenfolge der Dezernate VII bis I. Eine Richterin bzw. ein Richter soll, auch im Vertretungsfall, nicht länger als für die Dauer einer Woche Bereitschaftsdienst haben. Ggfs. wird die darauffolgend berufene Richterin bzw. der darauffolgende Richter zuständig. Der Eildienst kann im begründeten Einzelfall wochenweise getauscht werden.

Für die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche (laufende und abgeschlossene Verfahren) ist diejenige Richterin bzw. derjenige Richter zuständig, in deren bzw. dessen Dezernat das betreffende Verfahren fällt bzw. fallen würde. Dies gilt auch für Ersuchen nicht am Verfahren beteiligter dritter Personen.

Holzminden, 09.01.2024

Das Präsidium des Amtsgerichts


Schmuckgrafik (zum Artikel: Wir stellen uns vor) Bildrechte: grafolux & eye-server

Artikel-Informationen

erstellt am:
30.11.2018
zuletzt aktualisiert am:
07.02.2024

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