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Information der Grundbuchämter über die Grundsteuerreform

Ein Grundbuchauszug wird für das Ausfüllen der Grundsteuererklärung nicht benötigt


Einen Grundbuchauszug benötigen die Bürgerinnen und Bürger für das Ausfüllen der in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 abzugebenden Grundsteuererklärung nicht. Alle grundstücksbezogenen Angaben, die für die Steuererklärung benötigt werden, sind in dem hierfür entwickelten kostenlosen Grundsteuer-Viewer abrufbar unter


https://grundsteuer-viewer.niedersachsen.de.

Hinweise zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus

Aktuell bestehen keine grundsätzlichen Einschränkungen des Dienstbetriebs und des Publikumsverkehrs aus Gründen des Infektionsschutzes.

Um einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus so gut wie möglich entgegenzuwirken, sind folgende Hinweise zu beachten:

1. Allgemeines

Allgemein werden Rechtsuchende sowie Besucherinnen und Besucher gebeten, verantwortungsbewusst zu prüfen, ob ihr Anliegen zur Vermeidung von Infektionsrisiken auch schriftlich oder telefonisch erledigt werden kann. Auskünfte hierzu sowie weitere Informationen und Termine werden telefonisch Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr unter der Telefonnummer 05531 121-700 erteilt.

2. Zutritt zum Gerichtsgebäude

Personen, die Symptome einer Covid-19-Infektion aufweisen, ist der Zutritt zum Gerichtsgebäude untersagt.

Wer unter diese Zutrittsuntersagung fällt und zu einem Termin, ggf. auch als Vertreter, geladen ist, informiert bitte unverzüglich die Verantwortlichen des betreffenden Verfahrens.

3. Maskenpflicht

Aktuell besteht keine grundsätzliche Verpflichtung, im Gerichtsgebäude medizinische Masken oder einen sonstigen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

In einzelnen Verhandlungen kann die/der Vorsitzende jedoch das Tragen von medizinischen Masken – auch von Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 – anordnen. Es wird empfohlen, deshalb eine solche Maske mitzuführen.

4. Hygieneregeln und Anordnungen durch Wachtmeister

Die allgemeinen Hygieneregeln der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sind einzuhalten.

Den Anordnungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizwachtmeisterdienstes ist Folge zu leisten.

5. Hygieneschutzkonzept

Das Amtsgericht Holzminden hat die Vorgaben und Empfehlungen zum Infektionsschutz in einem Hygieneschutzkonzept konkretisiert. Dieses bestimmt unter anderem folgende weitere Vorsichtsmaßregeln:

- Entsprechend der allgemeinen AHA-Formel ist ein Abstand von möglichst min. 1,5 m zu anderen Personen zu halten. Hände sind gründlich zu waschen und ggf. zu desinfizieren. Husten und Niesen bitte nur in die Armbeuge.

- Verfahrensbeteiligte, die aus dem Ausland eingereist oder zurückgereist sind und einer Absonderungspflicht nach der maßgeblichen Quarantäne-Verordnung unterfallen, dürfen das Gericht nicht betreten. Setzen Sie bitte umgehend die zuständige Geschäftsstelle in Kenntnis, die Sie über weitere Einzelheiten informiert.

- Besucherinnen und Besucher werden ggf. beim Betreten des Gerichtsgebäudes unter Einhaltung der Hygieneschutzmaßnahmen kontrolliert.

- Auch in Sitzungssälen ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, soweit dies möglich ist. In den Sitzungssälen entscheidet die bzw. der Vorsitzende über die Verwendung einer Maske.

- Räume sind – ggf. auch in Ergänzung zu Luftreinigungsgeräten – regelmäßig gründlich zu lüften.

Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis für diese Maßnahmen und danken für die Unterstützung und Zusammenarbeit in diesen schwierigen Zeiten!


Erste Videoverhandlung beim Amtsgericht Holzminden

Saal 33 mit Videoanlage   Bildrechte: Amtsgericht Holzminden
Videoverhandlung

Nach Abschluss der Installationsarbeiten und diversen Testläufen ist der Startschuss für die Durchführung von Videoverhandlungen beim Amtsgericht Holzminden gefallen. Das Bild zeigt den Direktor des Amtsgerichts, Dr. Ralf-Peter Bayer, bei der Vorbereitung auf die erste als Videokonferenz angesetzte Verhandlung in einem Zivilrechtsverfahren.

Hinweis zur Anforderung von Grundbuchausdrucken durch Internetdienstleister

Verschiedene Dienstleister bieten im Internet sogenannte „Online-Grundbuchauszüge“ an. Diese Dienstleister handeln privatrechtlich und nicht im Auftrag der Grundbuchämter. Für diese und weitere Dienstleistungen erheben die Anbieter regelmäßig überhöhte oder zusätzliche Gebühren.


In mehreren Fällen ist trotz Zahlung der Kosten kein Grundbuchausdruck übersandt worden. Oftmals sind die Anträge der Dienstleister unvollständig und werden durch das Grundbuchamt zurückgewiesen.


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