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Richterliche Geschäftsverteilung

Hier finden Sie den Geschäftsverteilungsplan der richterlichen Geschäfte bei dem Amtsgericht Holzminden:


Die Geschäftsverteilung für das Amtsgericht Holzminden im richterlichen Dienst wird ab dem 01.02.2025 wie folgt geregelt:

Dezernat I

Direktor des Amtsgerichts Muntschick:

1. Zivilsachen (C + H) mit den Endziffern 1, 3, 5, 7 und 9, sowie Zivilsachen (C + H), deren örtliche

Zuständigkeit sich knüpft an die Samtgemeinden Boffzen und Bodenwerder-Polle, soweit sie bis zum

31.12.2022 anhängig geworden sind,

2. alle Entscheidungen in Wild- und Jagdschadenssachen, soweit das Verfahren forst- oder landwirt-

schaftliche Schäden betrifft,
3. Grundbuchsachen,
4. die Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht in anderen Dezernaten aufgeführt sind,
5. Schiedsmannssachen,
6. alle Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen nach den §§ 43 ff. WEG,
7. Rechtshilfe in Zivilsachen, soweit die Endziffern nach Ziff. 1 betroffen sind,

8. Zwangsversteigerungs- (K) u. Zwangsverwaltungssachen (L),

9. die in das Zwangsvollstreckungsregister - Abt. I - einzutragenden Verteilungssachen (J),

10. M-Sachen
11. sonstige in diesem Beschluss nicht erfassten Dienstgeschäfte.

Vertreter/in:

Richter Kirchner

im Falle der Verhinderung auch dieses Richters:

Richterin am Amtsgericht Brendel

Dezernat II

Richter am Amtsgericht Scharffetter

1. OWi-Sachen,

2. gem. § 354 StPO zurückverwiesene Jugendschöffen- und Jugendrichtersachen,

3. gem. § 354 StPO zurückverwiesene Schöffen- und Bußgeldsachen, letztere soweit sie von dem Jugendrichter stammen,

4. Strafrichtersachen (Cs-, Ds-, Bs - Sachen),

5. Vorsitzender des Jugendschöffengerichts soweit Verfahren ab dem 01.01.2025 eingehen,

6. Vorsitzender des Schöffengerichts und des erweiterten Schöffengerichts soweit Verfahren ab dem 01.01.2025 eingehen,

7. Beisitzer im erweiterten Schöffengericht soweit Verfahren bis zum 31.12.2024 eingegangen sind,

8. Güterichter für Verfahren gemäß § 278 Abs. 5 ZPO bzw. § 36 Abs. 5 FamFG,

9. GS-Sachen, bei denen um Stellungnahme zur Einstellung des Verfahrens nachgesucht wird, soweit der Richter zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre, sowie Verfahren, die eine richterliche Vernehmung von Zeugen zum Gegenstand haben,

10. Verfahren nach dem NPOG.

Vertreter/in:

Richter am Amtsgericht Mertens

im Falle der Verhinderung auch dieses Richters:

Richterin am Amtsgericht Brendel

Dezernat III

Richter am Amtsgericht Mertens

1. Vorsitzender des Jugendschöffengerichts, soweit Verfahren bis zum 31.12.2024 eingegangen sind,

2. Vorsitzender des Schöffengerichts und des erweiterten Schöffengerichts, soweit Verfahren bis

zum 31.12.2024 eingegangen sind,

3. Maßnahmen gem. §§ 39, 40 GVG in Schöffensachen und Jugendschöffensachen,

4. Jugendstrafrichtersachen, soweit Verfahren bis zum 31.12.2024 eingegangen sind und

Bußgeldsachen, die Jugendliche und Heranwachsende betreffen,

5. Haftsachen,

6. Gs-Sachen, soweit diese nicht Dezernat II zugewiesen sind,

7. Hauptverhandlungshaftsachen,

8. gem. § 354 StPO zurückverwiesene Bußgeldsachen, soweit sie nicht Dezernat II zugewiesen sind,

9. Betreuungssachen, einschließlich Unterbringungssachen sowie Unterbringunssachen nach dem
PsychKG, bei betroffenen Personen, die ihren Wohnsitz in der Samtgemeinde Boffzen oder in den
Ortschaften Heinsen, Polle oder Vahlbruch haben.

Vertreter/in:

Richter am Amtsgericht Scharffetter

im Falle der Verhinderung auch dieses Richters:

Richter am Amtsgericht Langner


Dezernat IV

Richter am Amtsgericht Langner

1. Familiensachen mit den Endziffern 3 bis 9,

2. Rechtshilfe in Familiensachen
3. Betreuungssachen, einschließlich Unterbringungssachen sowie Unterbringungssachen nach
dem PsychKG, bei betroffenen Personen, die ihren Wohnsitz in der Samtgemeinde Bevern oder
in der Stadt Stadtoldendorf nebst Arholzen, Deensen, Heinade, Lenne und

Wangelnstedt haben.

Vertreter/in:
a) Im Hinblick auf Ziffer 1.und 2.:

Richterin Dornette


im Falle der Verhinderung auch dieser Richterin:
Direktor des Amtsgerichts Muntschick

b) Im Hinblick auf Ziffer 3.

Richter Kirchner


im Falle der Verhinderung auch dieses Richters:
Direktor des Amtsgerichts Muntschick

Dezernat V

Richter Kirchner

1. Zivilsachen (C + H) mit den Endziffern 0, 2, 4, 6, 8,

2. Rechtshilfe in Zivilsachen, soweit die Endziffern nach Ziff. 1 betroffen sind,

3. Nachlasssachen,

4. Verbraucherinsolvenzverfahren (IK-Sachen) & Regelinsolvenzverfahren (IN-Sachen),

5. Landwirtschaftssachen, Pachtschutz-, Entschuldungs- und Pachtkreditsachen.

Vertreter/in:

Direktor des Amtsgerichts Muntschick,

außer zu Ziff. 4, insoweit Richter am Amtsgericht Scharfetter

im Falle der Verhinderung auch dieses Richters:

Richter am Amtsgericht Langner

Dezernat VI

Richterin am Amtsgericht Brendel

1. Sämtliche übrigen Betreuungssachen, einschließlich Unterbringungssachen sowie Unterbringungs-
sachen nach dem PsychKG, soweit diese im Geschäftsverteilungsplan nicht anderweitig zugeordnet

sind,

2. Jugendstrafrichtersachen, soweit Verfahren ab. dem 01.01.2025 eingehen,

3. Beisitzerin im erweiterten Schöffengericht, soweit Verfahren ab dem 01.01.2025 eingehen,

Vertreter/in:

Richter am Amtsgericht Scharffetter

im Falle der Verhinderung auch dieses Richters:

Richter am Amtsgericht Mertens

Dezernat VII

Richterin Dornette

1. Familiensachen mit den Endziffern 0 bis 2,

2. Betreuungssachen, einschließlich Unterbringungssachen sowie Unterbringungssachen nach dem

PsychKG, bei betroffenen Personen, die ihren Wohnsitz in der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle

– ausgenommen die Ortschaften Heinsen, Polle und Vahlbruch – haben.

Vertreter/in:

a) Im Hinblick auf Ziffer 1. Richter am Amtsgericht Langner

im Falle der Verhinderung auch dieses Richters:

Direktor des Amtsgerichts Muntschick


b) Im Hinblick auf Ziffer 2.:

Richter am Amtsgericht Mertens

im Falle der Verhinderung auch dieses Richters:

Richterin am Amtsgericht Brendel

Fällt bei der Vertretung einer Richterin oder eines Richters auch die Ersatzvertreterin oder der Ersatzvertreter aus, so tritt an ihre bzw. seine Stelle dessen planmäßige Vertreterin oder dessen planmäßiger Vertreter und im Falle auch deren oder dessen Verhinderung die Ersatzvertreterin oder der Ersatzvertreter. Sind die nach dieser Regelung bestimmte Vertreterin bzw. der bestimmte Vertreter zur Vertretung nicht in der Lage, übernimmt die Ersatzvertretung die jeweils dienstjüngste Richterin bzw. der jeweils dienstjüngste Richter, bei gleichem Dienstalter ist in Zweifelsfällen die jüngste Richterin bzw. der jüngste Richter zuständig.

Entscheidungen über Ablehnungsgesuche, soweit eine Richterin oder ein Richter des Amtsgerichts hierfür zuständig ist, trifft die jeweilige Ersatzvertreterin bzw. der jeweilige Ersatzvertreter der abgelehnten Richterin bzw. des abgelehnten Richters, sollte auch diese bzw. dieser verhindert sein, die dienstjüngste Richterin bzw. der dienstjüngste Richter, bei gleichem Dienstalter ist in Zweifelsfällen die jüngste Richterin bzw. der jüngste Richter zuständig.

Bei konkurrierender Zuständigkeit ist maßgebend bei Mietsachen, deliktischen Ansprüchen und Ansprüchen aus Versorgungsverträgen die Örtlichkeit, im Übrigen der Name der zuerst benannten beklagten oder antragsgegnerischen Partei, die den Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Holzminden hat.

Für Aussagedelikte, die aus vor dem hiesigen Amtsgericht anhängigen Strafverfahren herrühren, ist – wenn für sie die Richterin oder der Richter des Vorprozesses zuständig wäre – die Vertreterin bzw. der Vertreter dieses Richters zuständig.

Wird eine Ehesache (§ 23 b I 2 Zf. 1 GVG) rechtshängig, während eine andere Familiensache, die den Personenkreis der Ehesache betrifft, nach § 23 b I 2 Zf. 2 - 11 GVG in einem anderen Dezernat anhängig ist, ist gemäß § 23 II 2 GVG zu verfahren.

Darüber hinaus ist während der Anhängigkeit einer Familiensache und binnen zwei Jahren nach ihrem Abschluss das mit dieser befasste Dezernat für weitere anhängig werdende Familiensachen desselben Personenkreises zuständig.

Sonstige in diesem Beschluss nicht erfasste Rechtshilfesachen fallen in die Zuständigkeit des für das betreffende Dienstgeschäft zuständigen Dezernats.

Bei dem Amtsgericht Holzminden besteht zur Sicherung der Erreichbarkeit einer Ermittlungsrichterin bzw. eines Ermittlungsrichters und einer bzw. eines für andere unaufschiebbare richterliche Handlungen zuständigen Richterin bzw. Richters an den Arbeitstagen außerhalb der üblichen Dienstzeiten (Montag bis Donnerstag von 09.00 Uhr bis 15.30 Uhr, Freitag und an Tagen vor arbeitsfreien Tagen von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr) sowie an arbeitsfreien Tagen ganztägig ein richterlicher Bereitschaftsdienst, der um 06.00 Uhr beginnt und um 21.00 Uhr endet. Der Bereitschaftsdienst wird als Rufbereitschaft in der Reihenfolge der Dezernate I bis VII wahrgenommen. Bei der Verhinderung einer Richterin bzw. eines Richters erfolgt die Vertretung durch die nicht verhinderte Richterin bzw. den nicht verhinderten Richter in der Reihenfolge der Dezernate VII bis I. Eine Richterin bzw. ein Richter soll, auch im Vertretungsfall, nicht länger als für die Dauer einer Woche Bereitschaftsdienst haben. Ggfs. wird die darauffolgend berufene Richterin bzw. der darauffolgende Richter zuständig. Der Eildienst kann im begründeten Einzelfall wochenweise getauscht werden.

Für die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche (laufende und abgeschlossene Verfahren) ist diejenige Richterin bzw. derjenige Richter zuständig, in deren bzw. dessen Dezernat das betreffende Verfahren fällt bzw. fallen würde. Dies gilt auch für Ersuchen nicht am Verfahren beteiligter dritter Personen.

Holzminden, 29.01.2025

Das Präsidium des Amtsgerichts



Schmuckgrafik (zum Artikel: Wir stellen uns vor) Bildrechte: grafolux & eye-server

Artikel-Informationen

erstellt am:
31.01.2025
zuletzt aktualisiert am:
03.02.2025

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